Negative Schufa-Einträge zu löschen ist nicht ganz einfach
Die Schufa ist eine Wirtschaftsdatei, deren Aufgabe letztlich darin besteht, einerseits Anbieter vor Zahlungsausfällen und Verlusten und andererseits Verbraucher vor Überschuldung zu schützen. Dazu sammelt die Schufa verschiedene Daten über einen Verbraucher, wozu beispielsweise Name und Anschrift sowie aktuelle und zurückliegende Vertragsbeziehungen mit Banken, Autohäusern oder Telekommunikationsgesellschaften gehören, und ermittelt den Schufa Basisscore, einen Wert, der die Kreditwürdigkeit wiedergibt.
Weist das Konto bei der Schufa bei einer Schufa Anfrage des Anbieters keine Negativeinträge auf, ist die Ansammlung der Daten für den Verbraucher auch weiter nicht mit Nachteilen verbunden. Liegen allerdings negative Merkmale vor, verhindern diese Einträge in aller Regel Kreditaufnahmen, Finanzierungen, Ratenkäufe sowie teils auch Kontoeröffnungen oder Handyverträge. Dabei kommen negative Einträge dadurch zustande, dass bestehende Forderungen trotz Mahnverfahren nicht beglichen wurden und es ist nicht ganz einfach, negative Einträge wieder löschen zu lassen. Grundsätzlich muss im Zusammenhang mit Schufaeinträgen allerdings zwischen berechtigten und falschen Einträgen unterschieden werden. Löst ein Verbraucher ein Giro- oder ein Kreditkartenkonto auf, wird der Eintrag umgehend gelöscht, gleiches gilt, wenn der Verbraucher eine Bürgschaft geleistet hat und der Kredit beglichen ist. Alle anderen Einträge bleiben drei Jahre lang gespeichert. Zu diesen Einträgen gehören ein Kredite, Darlehen (z.B.: Hypotheken-Darlehen) und Finanzierungen (z.B.: eine Baufinanzierung) ab dem Zeitpunkt ihrer Ablösung, aber auch Negativeinträge infolge von Vertragsbrüchen, eidesstattlichen Versicherungen oder Offenbarungseiden. Das heißt, der Negativeintrag bleibt grundsätzlich für drei Jahre in der Schufa gespeichert, nachdem die Angelegenheit geklärt ist.
Um einen Negativeintrag, der berechtigt war, vor Ablauf der dreijährigen Frist löschen zu lassen, gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten, allerdings besteht kein Anspruch auf eine vorzeitige Löschung. Die erste Möglichkeit besteht darin, den Gläubiger, der den Eintrag veranlasst hat, zu bitten, diesen Eintrag nun, nachdem die Forderungen vollständig begleichen sind, wieder löschen zu lassen. Die zweite Möglichkeit ist, sich unmittelbar an die Schufa zu wenden, die vollständigen Zahlungen zu belegen und die Löschung des Eintrags zu beantragen. Inwieweit sich der Gläubiger und die Schufa auf eine vorzeitige Löschung einlassen, hängt sicher vom Einzelfall ab, eine Verpflichtung besteht aber in keinem Fall. Etwas anders sieht es aus, wenn der Negativeintrag nicht richtig ist, beispielsweise weil die gespeicherten Daten fehlerhaft sind oder der Eintrag nicht fristgerecht gelöscht wurde. In diesem Fall hat der Verbraucher die Möglichkeit, den falschen Eintrag löschen oder korrigieren zu lassen, wobei auch diese Löschung schriftlich beantragt werden muss, entweder direkt bei der Schufa oder über den Gläubiger, der den Eintrag veranlasst hat. Prinzipiell ist ein Gläubiger, der einen falschen oder unberechtigten Eintrag veranlasst hat, dazu verpflichtet, diesen löschen oder korrigieren zu lassen. Sollte die Schufa die Daten nicht fristgerecht überprüfen können, wird der Eintrag zwar nicht unmittelbar gelöscht, aber zumindest die Weitergabe gesperrt, der Negativeintrag bei Schufa-Anfragen also nicht weitergegeben.
Beim Kredit ohne Schufa handelt es sich um ein Produkt, dass von ausländischen Kreditinstituten, vornehmlich aus der Schweiz, angeboten wird und deshalb nicht der Aufsicht der Schufa unterliegt. Das heißt aber nicht, dass beim Kredit ohne Schufa nicht auch Aufsichtsfunktionen wahrgenommen werden. Diese Kredite sind an ähnliche Bedingungen gebunden, wie die deutschen. Ein Autokredite Vergleich lohnt also nur, wenn man auch finanziell in der Lage ist, die Verbindlichkeiten zu bedienen.