Geldanlage Ratgeber

Hypothek

Die Hypothek unterscheidet sich rechtlich dadurch von der Grundschuld, dass sie eine konkrete, ihr zugrunde liegende Forderung im Grundbuch absichert. Nach Rückzahlung der Hypothek wandelt sie sich um in eine Eigentümergrundschuld, deren Löschung vom Eigentümer beantragt werden kann. Der Grundschuld im Vergleich kann lediglich eine Forderung zugrunde liegen, die mit ihr durch eine Sicherungsvereinbarung verbunden ist, dass muss aber nicht so sein. Das Bestehen einer Forderung ist nicht direkt ursächlich für das bestehen der Grundschuld in voller Höhe.

Die Immobilienfinanzierung über eine Hypothek erfolgt dadurch, dass der Verkäufer dem Käufer bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages eine Vollmacht erteilt, die ihn berechtigt, dass Kaufobjekt bereits vor seiner Eintragung als Eigentümer mit einer Hypothek zu belasten. Durch weitere Vereinbarungen im Kaufvertrag und in der Hypothekenbestellungsurkunde wird dann geregelt, dass die Summe der Hypothek zunächst nur zur Zahlung des Kaufpreises dienen soll. Die Bank zahlt den Kaufpreisbetrag dann zunächst Schuld befreiend an den Verkäufer, erst der verbleibende Restbetrag der Summe wird an den Käufer ausbezahlt.

Durch die laufende Tilgung zahlt der Käufer die Hypothek im Laufe der Jahre ab. Dadurch mindert sich entsprechend der Forderungsbetrag. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, bereits vorab eine Teillöschung zu beantragen und die im Grundbuch eingetragene Summe der Belastung zu mindern, oder den Betrag vollständig abzuzahlen und dann die entstandene Eigentümergrundschuld löschen zu lassen. Soll die Rangstelle gesichert werden, kann die Hypothek auch zunächst im Grundbuch bestehen bleiben. Sie ist nach außen hin allerdings nicht als Eigentümergrundschuld erkenntlich, da die Bezeichnung im Grundbuch in der Regel nicht angepasst wird. Es ist also im Einzelfalle immer zu prüfen, ob noch eine Forderung zugrunde liegt, oder nicht.